1. Abschluss des Reisevertrages und Reisesicherungsschein
1.1. Mit der Anmeldung zu einer ausgeschrieben Reise bietet der Reisende Motor2Travel(nachfolgend Motor2Travel oder Reiseveranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Mit der Anmeldung erkennt der Reisende diese Allgemeinen Reisebedingungen an, die die gesetzlichen Regelungen (insbesondere §§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoV) ergänzen und das Vertragsverhältnis zwischen Motor2Travel als Reiseveranstalter und dem Reisenden näher ausgestalten.
1.2. Die Anmeldung kann die über das Online buchungsformular der Internetseite des Reiseveranstalters Motor2Travel, schriftlich,mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durchMotor2Travel gebunden.
1.3. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Motor2Travel zustande. Der Reisende erhältdazu von Motor2Travel eine schriftliche Reisebestätigung sowie den gesetzlichenReisesicherungschein (Insolvenzversicherung). Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seinerDaten einverstanden. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wirdhierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist Motor2Travel10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wennder Reisende innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss wird nach Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651kAbs. 3 BGB eine Anzahlung fällig, die in Höhe von 15% des Reisepreises zu zahlen ist, wobei mindestens € 500,- zu leisten ist.
2.2. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet und ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
2.3. Der restliche Reisepreis wird spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6.2 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.4. Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.5. Zahlungen können in bar oder per Überweisung, getätigt werden. Bezahlen mit Kreditkarten oder Bitcoins ist nicht möglich.
2.6. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reisenden ohne vollständige Zahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Bei Überweisungen ist der vollständige Zahlungseingang des Reisepreises auf dem Konto von Motor2Travel maßgeblich.
2.7. Die Reisepapiere werden zwischen 30 - 8 Tage vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt.
2.8. Motor2Travel ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und als Entschädigung Rücktrittskosten nach Ziffer 5.3 dieser Reisebedingungen vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser den fälligen Reisepreis nach einer Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht gezahlt hat.
2.9. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämiensind sofort fällig.
2.10. Müssen Abrechnungen aufgrund nachträglicher Kundenwünsche neu gefasst oder geändertwerden, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 € an.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Tour auf derInternet-Seite www.motor2travel.de Leistungsbeschreibungen und den ausdrücklich mit demReisenden vereinbarten Sonderwünschen sowie den hierauf bezogenen, die Vereinbarungnachträglich wiedergebenden Informationen in der Reisebestätigung.
3.2. Motor2Travel behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen undnicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen derReiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
3.3. Aus den genannten Gründen behält sich Motor2Travel überdies auch ausdrücklich vor, vorVertragsschluss eine Änderung des konkreten Reisepreises der Reiseausschreibung zu erklären, überdie der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
3.4. Reisebüros und Reiseleitungen sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisevertragesabweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
3.5. Bei Flugbuchung durch Drittanbieter haftet der Reiseveranstalter nicht für Flugausfälle,Verspätungen etc. Diese Regelung gilt auch für Buchungen von Flügen über andere Reisebüros oderBuchungsplattformen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss auch aufgrund des spezifischen Charakters der Reisen notwendig werden und die von Motor2Travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquate Ersatzleistungen angeboten.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Motor2Travel ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungenunverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Motor2Travel dem Reisenden einekostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4. Motor2Travel behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung vereinbarten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren und Einreisegebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse (Kostenfaktoren) gemäß der jeweils nachfolgenden Berechnung zu ändern, wobei der entsprechende Erhöhungsbetrag zum vereinbarten Reisepreis addiert wird:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Motor2Travel bei einer auf den Sitzplatz des jeweiligen Reisenden bezogenen Erhöhung den konkreten Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen. In den anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden, konkreten Erhöhungsbetrag kann Motor2Travel vom jeweiligen Reisenden verlangen.Sofern die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-, Flughafengebühren oder Einreisegebühren erhöht werden, kann Motor2Travel den jeweils anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag vom jeweiligen Reisenden verlangen. Bei einer Änderung der geltenden Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann Motor2Travel den entsprechenden,anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag der Verteuerung vom jeweiligen Reisenden verlangen. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
4.5. Motor2Travel hat gegenüber dem Reisenden eine solche Preisänderung oder die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. Eine Preiserhöhung muss dem Reisenden jedoch spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin zugehen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wennMotor2Travel in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
4.7. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Motor2Travel dieser gegenüber geltend zu machen.
4.8. Wird eine Veranstaltung in allen Teilen nicht von Motor2Travel sondern von einem Kooperationspartner durchgeführt, so gelten dessen Vertrags- und Geschäftsbedingungen.
4.9. Motor2Travel tritt für folgende Leistungen als reiner Vermittler auf; Versicherungen, Mietmotorräder weltweit und Personenflüge weltweit.
5. Reiserücktritt / Umbuchungen
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder seinen empfangszuständigen Personen.Motor2Travel empfiehlt ausdrücklich, den Rücktritt schriftlich oder per Email zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Motor2Traveleine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Motor2Travel ersparten Aufwendungen sowie dessen,was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
5.3. Motor2Travel kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs sowie der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn eine Entschädigung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis unter Beachtung der nachstehenden Staffel festsetzen (pauschalieren):
Bei allen von Motor2Travel veranstalteten Reisen kann Motor2Travel eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:
Stornobedingungen Motor2Travel für Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises:
Bis 100 Tage vor Reisebeginn verfallen 25% desReisepreises
Von 100 bis 90 Tagen vor Reisebeginn verfallen 30% des Reisepreises
Von 89 bis 70 Tagen vor Reisebeginn verfallen 40% des Reisepreises
Von 69 bis 60 Tagen vor Reisebeginn verfallen 50% des Reisepreises
Von 59 bis 46 Tagen vor Reisebeginn verfallen 60% des Reisepreises
Von 45 bis 30 Tagen vor Reisebeginn verfallen 70% des Reisepreises
Von 29 bis 20 Tagen vor Reisebeginn verfallen 80% des Reisepreises
Von 19 bis 10 Tagen vor Reisebeginn verfallen 95% des Reisepreises
Von 9 bis 1 Tag vor Reisebeginn verfallen 99% des Reisepreises
Nach Antritt, oder nicht Antritt der Reise verfallen bei einem Reiseabbruch 99% des Reisepreises zu Gunsten von Motor2Travel.
5.4. Dem Reisenden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass Motor2Travel im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die unter Ziffer 5.3 für den einzelnen Fall ausgewiesenen pauschalen Kosten.
5.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Motor2Travel kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Motor2Travel gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.6 Bei Flugbuchungen gelten die jeweiligen Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaften die immer einen separaten Vertrag mit der jeweiligen Airline darstellen.
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Motor2Travel kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1. Motor2Travel kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Motor2Travel sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhaltenden Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält Motor2Travel grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2. Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kannMotor2Travel bis 5 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden). In jedem Fall ist Motor2Travel verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7A. Höhere Gewalt
7A.1. Motor2Travel kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Motor2Travel für die
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemesseneEntschädigung verlangen.
7B. Sonderkosten
7B.1. Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen, die aus dem verspätenden Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereitenden Trekking-Tour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Tour als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson). Tritt Motor2Travel, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die von Motor2Travel verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken- und Rücktransportversicherung ist im Reisepreis NICHT eingeschlossen ist jedoch empfehlenswert und erforderlich.
8. Abhilfe, Minderung, Kündigung
8.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
8.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel an der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9. Haftung und Beschränkung der Haftung
9.1. Bei vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung von Motor2Travel, für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Motor2Travel für einen dem Reisende entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Bei deliktischer Haftung: Für alle Schadensersatzansprüche des Reisende aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von Motor2Travel pro Teilnehmer und Reise auf 500,- beschränkt. Motor2Travelempfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
9.3. Motor2Travel haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Gorillatrekking, Schimpansentrekking, Wildsafaris, Ausflug Taj Mahal, Bootstouren, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Reiseprogramme usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistung so gekennzeichnet wurden, dass sie als solche für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Reiseveranstalters sind.
9.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Motor2Travel ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
10. Besondere Risiken
10.1. Reisende die selbst ein Fahrzeug führen, können Motor2Travel nicht haftbar machen für eventuelle Unfälle und materielle oder körperliche Schäden, die daraus entstehen können. Auch ist Motor2Travel nicht haftbar für das Fahrverhalten der örtlichen Verkehrsteilnehmer, die eventuell einen Unfall verursachen, wobei Teilnehmer betroffen sind. Die Teilnahme an der Motorradreise geschieht vollständig auf eigenes Risiko. Um diese Haftungseinschränkung so deutlich wie möglich zu machen,erhält Motor2Travel vor Antritt der Reise eine unterzeichnete “Eigenes Risiko” Erklärung.
10.2. Motor2Travel ist nicht haftbar für die Folgen der Gesundheit und körperlichen Kondition der Reisende. Reisende sorgt für eine gute Tourvorbereitung.
10.3. Motor2Travel ist in keinster Weise haftbar für die Folgen äußerlichen (z.B. Naturkatastrophen)Einflüsse auf die Reise.
10.4. Reisende ist sich bewusst dass bei Motorradreisen ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht.
10.5. Es ist zu beachten, dass in abgelegenen Regionen, nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter dessen unten genannten Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, oder wenn es sich um deliktische handelt.
11.2. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind nach internationalen Übereinkommen unabhängig von der genannten Frist darüberhinaus binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen. Es wird empfohlen, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust,die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder Motor2Travelgegenüber innerhalb der genannten Monatsfrist anzuzeigen.
11.3. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c – f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c – f BGB verjähren in einem Jahr.
11.4. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Motor2Travel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht untermitreisenden Familienangehörigen bzw. Mitreisenden einer gemeinsam gebuchten Reise.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zugeben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Führerschien, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
13.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften(Internationalen Führerschein & EU-Kartenführerschein, gültige Reisepass mit noch genügend freie Seiten,Visa, Impfungen, Sicherheits- und Medizinische Hinweise selbst verantwortlich.
13.3. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visumanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten.
13.4. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere gilt dies auch für die korrekte Schreibweise des eigenen Namens sowie der Namen aller ggf. in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, entsprechend der offiziellen Schreibweise im Reisepass.
13.5. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nicht befolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Motor2Travel bedingt sind.
14. Bei Vermietung von Motorräder
14.1. Mutwillige Schäden an Motorräder von Motor2Travel oder dessen Partner werden durch keine Versicherung gedeckt und muss vom Nutzer oder Mieter des jeweiligen Fahrzeuges getragen werden.
14.2. Zur mutwilligen Zerstörung gehören unter anderem falsche Benutzung von Untersetzungsgetriebe und Kupplung, Wasserschäden oder Schäden durch Sprünge und Schäden durch überhöhte Geschwindigkeit.
14.3. Zur mutwilligen / fahrlässigen Zerstörung von Motorräder zählt der Überschlag: In diesem Fall ist von Leichtsinn in schwierigem Gelände oder von überhöhter Geschwindigkeit auszugehen.
15. Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Motor2Travel ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmers verpflichtet, den Reisenden beider Buchung der Reise für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so ist Motor2Travel verpflichtet, dem Reisenden den Namen bzw.des Luftfahrtunternehmen(s) mitzuteilen, die wahrscheinlich die betreffenden Flüge durchführen werden. Sobald Motor2Travel Kenntnis über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens erhält, wird sie den Reisenden über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s)unterrichten. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet Motor2Travel für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsel unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicher zu stellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall wird der Reisende bei der Abfertigung oder,wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet. Motor2Travel sorgt dafür, dass der betreffende Reisende für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der oder des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht ,insbesondere im Falle eines Wechsel des Luftfahrtunternehmens. Die von der europäischen Gemeinschaft veröffentlichte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist im Internet aktuell abrufbar. http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
16. Datenschutz
Motor2Travel überlassene personenbezogene Daten werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.
Soweit nicht für Motor2Travel erkennbar ist, dass der Reisende zukünftig keine schriftlichen Informationen über aktuelle Angebote wünscht, möchte Motor2Travel auch weiter unter Nutzung der dafür notwendigen Daten informieren. Im Bereich „Datenschutz“ der Website von Motor2Travel bzw.über die unten bezeichnete Adresse des Reiseveranstalters kann der Reisende jederzeit mitteilen,dass er die Zusendung weiterer Informationen nicht wünscht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Einholung von Zustimmungen zur Datenverarbeitung bleiben unberührt.
Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), imTelemediengesetz (TMG) sowie in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
17. Rechtswahl und Gerichtsstand; Sonstiges
17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Der Kunde kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Einschränkungen
Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.Stand Januar 2024
Reiseveranstalter:
Motor2Travel Deutschland (Einzelunternehmen)
Mühlenstraße 42
49843 Halle (Niedersachsen)
Tel: 0049 (0)173 5324481
Email: info@motor2travel.de
Geschäftsführer: Lidwien Kuiphuis
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: R+V